A. ANWENDUNGSBEREICH
Die Bauprodukteverordnung (BauPV; engl: CPR )1 legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Leistungen fest. Dies wird durch eine „gemeinsame Fachsprache“ erreicht, die die einheitliche Bewertung der Leistungen von Bauprodukten erlaubt und es ermöglicht, die Produkteigenschaften verschiedener Hersteller in verschiedenen Ländern zu vergleichen.
Diese Methoden werden in harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen zusammengefasst. Diese gemeinsame Fachsprache wird verwendet von:
- Herstellern, bei der Angabe der Produkteigenschaften, aber auch von
- Behörden der Mitgliedsstaaten, bei der Festlegung ihrer Anforderungen und von
- Nutzern (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen...) bei der Auswahl, der für ihren Verwendungszweck geeigneten Produkte für das Bauwesen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-regulation/index_en.htm
1Construction Products Regulation No 305/2011 of 9 March 2011
Die Bauprodukteverordnung erfasst folgende Eigenschaften von Kabeln:
- Brandverhalten
- Funktionserhalt1
- Freisetzung gefährlicher Stoffe bei Normalbetrieb, Demontage und Recycling.
1In Bearbeitung
Kabel, die dauerhaft im Bauwerk installiert werden und für die es harmonisierte Normen auf der Grundlage der Bauprodukteverordnung gibt. Dies sind z.B.:
- Kabel und Leitungen für die Elektrizitätsversorgung und Kommunikation in Gebäuden und anderen Bauwerken mit dem Ziel, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen.
- Kabel- und Leitungen, die für die Elektrizitätsversorgung, Kommunikation, Brandmeldung und Alarm in Gebäuden und anderen Bauwerken bestimmt sind, bei denen es unerlässlich ist, die Kontinuität der Strom- und/oder Signalversorgung der Sicherheitseinrichtungen wie Alarm, Wegweiser und Löschanlagen sicherzustellen (sogenannte Funktionserhaltskabel).1.
Kabel und Leitungen für die dauerhafte Installation im Bauwerk sind solche, die nicht speziell für die temporäre Installation ausgelegt sind. Unter die Bauprodukteverordnung fallen keine Aufzugskabel oder Kabel, die speziell für den Einsatz in industriellen Prozessen in Industrieanlagen entwickelt wurden und nicht Teil des Mandats M/443 EU sind. 2.
1In Bearbeitung
2Mandate M/443 EN to CEN and CENELEC related to power, control and communication cables – Footnote 2) of Annex 1 – FIELD OF APPLICATION. This mandate does not cover control and power circuits inside machinery (Council Directive 89/392/EEC) or lifts (European Parliament and Council Directive 95/16/EC), or other cables specifically designed for use in industrial processes carried out on industrial premises
Kabel für die dauerhafte Installation sind Kabel, die nicht speziell für die temporäre Installation vorgesehen sind. Kabel innerhalb von Maschinen, Kabel innerhalb von Aufzügen oder Kabel, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, sind nicht Teil des Mandats M/443 EU1 und fallen nicht in den Anwendungsbereich der BauPV.
1 Mandate M/443 EN to CEN and CENELEC related to power, control and communication cables – Footnote 2) of Annex 1 – FIELD OF APPLICATION. This mandate does not cover control and power circuits inside machinery (Council Directive 89/392/EEC) or lifts (European Parliament and Council Directive 95/16/EC), or other cables specifically designed for use in industrial processes carried out on industrial premises
B. Definitionen
Die Leistungserklärung (DoP) wird vom Hersteller für jedes Produkt erstellt, dass unter die Bauprodukteverordnung fällt. Unter anderem sind folgende inhaltliche Angaben erforderlich:
- die eindeutige Angabe des Produkts und des Herstellers
- die vorgesehene Verwendung
- die wesentlichen Merkmale des Produkts, wie sie in der harmonisierten Norm festgelegt sind 1
Siehe Kapitel D. LEISTUNGSERKLÄRUNG
Weitere Informationen zur DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2014 über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster finden Sie unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32014R0574
1 see Q02
Bauwerke sind Gebäude und Tiefbauten. Einige Mitgliedstaaten haben die Definition präzisiert. Eine nicht abschliessende Liste ist die folgende: Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Bürogebäude; Krankenhäuser, Schulen, Freizeitzentren und landwirtschaftliche Gebäude; Brücken, Strassen und Autobahnen, Eisenbahnen, Pipelinenetze; Stadien, Schwimmbäder; Pfeiler, Docks, Becken, Schleusen, Kanäle, Dämme, Türme, Tanks, Tunnel
C. VERPFLICHTUNG DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
- Die BauPV bedeutet ein zusätzliches Prüf-/Zertifizierungsverfahren zu den bereits vorhandenen Gütezeichen. Die Aufwendungen steigen dabei mit der Höhe der Klassifizierung, wobei die Klassen Dca und höher eine anspruchsvollere Prüfung erfordern, als die Klasse Eca (Einzelkabelprüfung gegenüber Bündelprüfung im Brandofen). Die kontinuierliche Überwachung aller Kabel und Leitungen der Klassen Cca und B2ca zur Bestätigung der Konformität mit der in der Leistungserklärung deklarierten Leistung unter System 1+ sind besonders streng und kostspielig. Die Implementierung der BauPV wirkt sich auf viele Unternehmensbereiche aus: Technik, Fertigung, Logistik, Qualitätsmanagement und IT.
- Die neue Kennzeichnung, Etikettierung und elektronische Zurverfügungstellung der Leistungserklärungen (DoPs) erforderten Investitionen, um eine Angleichung all dieser neuen Dokumente und Schriften zu gewährleisten und die uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Endnutzer zu garantieren. In vielen Fällen entsteht daraus die Verpflichtung, neue Etiketten auf den Produkten anzubringen. Leistungserklärungen (DoPs) müssen auch zehn Jahre nach Ende der Produktion noch vorgehalten werden können.
- Die meisten Kabel der Klassen Dca und höher erfordern eine komplette Neuentwicklung, um die Anforderungen der Brandprüfungen zu erreichen. Neue Materialien wurden speziell entwickelt, um die neuen Euroklassen und die zusätzlichen Anforderungen wie brennende Tropfen zu erfüllen.
- Für alle Kabel jeder Brandklasse ergeben sich bei Nichtkonformität sehr schwerwiegende Folgen, die bis zur vollständigen Rücknahme des Produkts vom Markt reichen können.
Die BauPV sollte von jedem Mitgliedstaat ohne Auslegungsunterschiede angewendet werden. Das Brandverhalten von Kabeln und Leitungen (Brandverhalten und zukünftig Funktionserhalt) wird durch die einheitliche Klassifizierung definiert, welche auch in den nationalen örtlichen Vorschriften und Anforderungen zu verwenden ist.
Jede Entscheidung, welche Klasse für eine bestimmte Anwendung zu wählen ist, ist eine nationale Angelegenheit und kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Die vielfältigen Kombinationen der Parameter (Klasse + Rauch + Säuregehalt + brennende Tropfen) geben den Mitgliedsstaaten eine grosse Flexibilität.
Nicht jeder Mitgliedsstaat regelt die Anforderungen an das Brandverhalten von Kabeln und Leitungen.
Die Verpflichtungen für Hersteller sind in Art. 11 der Bauprodukteverordnung wie folgt festgelegt:
Wenn für ein Produkt eine harmonisierte Norm besteht, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung (DoP). Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf.
Die Hersteller stellen durch entsprechende Verfahren sicher, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist und dass ihre Produkte ihren eingetragenen Handelsnamen und ihre Kontaktanschrift sowie mit ihrer eingetragenen Marke und Kontaktadresse sowie Kennzeichen zur Identifizierung der Bauprodukte versehen sind. Anweisungen sowie Sicherheitsinformationen sind vom Hersteller bereitzustellen.
Hersteller, die der Meinung sind, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nicht mit der Leistungserklärung übereinstimmt, müssen umgehend die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um das Bauprodukt mit der Leistungserklärung in Übereinstimmung zu bringen oder gegebenenfalls das Produkt zurückziehen oder zurückrufen.
Ja, in der Tat. In der BauPV wird die allgemeine Verpflichtung der Händler beschrieben. „(…) Händler von Bauprodukten sollten die Wesentlichen Merkmale, für die es auf dem Unionsmarkt Bestimmungen gibt, und die spezifischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Grundanforderungen an Bauwerke kennen und sollten diese Kenntnisse im Handelsverkehr anwenden."1
Darüber hinaus unterliegen die Händler den in Kapitel III der Bauprodukteverordnung 2 festgelegten Verpflichtungen.
Wenn ein Händler ein Produkt unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringt, gilt der Händler als Hersteller.
Importeure und Bevollmächtigte unterliegen den in Kapitel III der Bauprodukteverordnung 8 festgelegten Verpflichtungen.
1 Erwägungsgründe (41) zur Bauprodukteverordnung No 305/2011
2Bauprodukteverordnung Verordnung No 305/2011 – Kapitel III - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
D. LEISTUNGSERKLÄRUNGEN (DoP)
Der Hersteller übernimmt mit der Erstellung seiner Leistungserklärung die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.
Auf der Grundlage der in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen entscheidet der Anwender in eigener Verantwortung darüber, welches Produkt für seine Anwendung geeignet ist.
Die notwendigen Methoden und Kriterien zur Ermittlung der in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen, finden sich in der relevanten harmonisierten Norm.
Die korrekte Anwendung dieser Methoden und Kriterien wird vom Hersteller selbst und durch die angemessene Beteiligung einer notifizierten Stelle gemäss dem entsprechenden System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) garantiert.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32014R0574
Die Leistungserklärung ist öffentlich zugänglich zu machen (z. B. über eine Website) und wird auf Anfrage entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege in der Sprache oder den Sprachen bereitgestellt, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben ist. 1.
1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2014 über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster
E. CE-KENNZEICHNUNG VON KABELN UND LEITUNGEN
Sie werden weiterhin von Bedeutung sein, da die freiwilligen nationalen Gütesiegel andere Leistungsmerkmale als die BauPV umfassen, z. B. elektrische, mechanische und Materialeigenschaften des Kabels. Sie werden in eine umfassendere Dokumentation über die Leistungen des Kabels integriert.
Nur die Klassen Eca und Fca korrespondieren in Bezug auf die Flammausbreitung mit der Prüfung nach IEC / EN 60332-1-2 (Erreichen oder Nicht-Erreichen der maximalen Flammausbreitung).
Für die anderen Klassen besteht aufgrund der unterschiedlichen Testmethoden kein direkter Zusammenhang zwischen vorhandenen IEC-basierten Prüfungen und den Brandklassen nach BauPV. Obwohl der Grundaufbau des Prüfstandes derselbe ist, sind die Prüfergebnisse aufgrund der unterschiedlichen Montage und Verwendung neuer Parameter nicht vergleichbar.
Folgende Informationen sind hierfür für den Anwender erforderlich:
- Kenntnis der Euroklasse, die aufgrund nationaler Vorschriften für die entsprechenden Gebäude/Bauwerke gefordert wird
- Leistungserklärung des Lieferanten
Annähernd alle Kabel- und Leitungsfamilien sind neu bewertet und teilweise angepasst worden, da die vorhandenen Brandeigenschaften nicht dem Niveau der Klassen B2ca, Cca or Dca entsprachen.
Derzeit existieren für Kabel und Leitungen keine harmonisierten europäischen Bestimmungen (Vorschriften und Hilfsprüfnormen) für die Leistung „Freisetzung gefährlicher Stoffe“. Gemäss EN 50575:2014 sollte gegebenenfalls auf die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.
In Ländern, in denen keine (kabelrelevanten) nationalen Vorschriften bestehen, sollte in der Leistungserklärung die Angabe „No Performance Determined (NPD)“ gemacht werden. Auf der CE-Kennzeichnung ist dann kein Hinweis erforderlich.
Unabhängig davon schreibt die BauPV vor, dass Informationen über den potenziellen Gehalt an besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC), die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) bekanntgegeben werden müssen, zusammen mit der Leistungserklärung bereitgestellt werden müssen.
Jeder EU-Mitgliedsstaat muss eine Produktinformationsstelle einrichten, bei der diese Informationen angefragt werden können.
Die aktualisierte Liste der Produktinformationsstellen finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10006/attachments/1/translations/en/renditions/native
F. VORTEILE DER BauPV
Durch die BauPV wird ein höheres Sicherheitsniveau für alle europäischen Bürger geschaffen:
- Gleichhohes Sicherheitsniveau für alle Endanwender - Bei nationalen Anforderungen handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Regelungen und nicht um freiwillige Empfehlungen.
- Sicherere Lösung für kritische Anwendungen - Die nationalen Regulierungsbehörden können sich bei der Regulierung des Brandverhaltens von Kabeln und Leitungen auf eine differenzierte Klassifizierung stützen.
- Rücknahme unsicherer Kabel und Leitungen - Sobald ein Verstoss festgestellt wurde, können die nationalen Behörden die Rücknahme unsicherer Kabel vom Markt erzwingen.
Anwender von Bauprodukten können ihre Anforderungen an das Brandverhalten von Kabeln und Leitungen besser definieren:
- Der Hersteller übernimmt die volle Verantwortung für die Leistung in der Leistungserklärung. Die Leistungserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument (die Folge einer Nichtkonformität kann für den Hersteller umfassende Folgen haben)
- Die Produktbewertung und die Bewertung der Leistungsbeständigkeit werden durch die Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) definiert und von externen Stellen durchgeführt
- Die Marktüberwachung ist effizienter, da sie sich auf eine gemeinsame Informationsstruktur und dedizierte Ressourcen stützen kann
Die Brandverhaltensklassen 1 der BauPV berücksichtigen umfassend das Verhalten von Kabeln und Leitungen im Brandfall, unter Berücksichtigung des dynamischen Verhaltens über die Zeit. Die Messung erfolgt an realen Proben und in Echtzeit. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung höherer Brandschutz und ermöglicht den nationalen Behörden, Kabel und Leitungen auf ähnliche Weise wie andere Bauprodukte zu behandeln, die bereits vor Kabeln und Leitungen von der Bauverordnung erfasst waren. Die Brandschutzklassen werden zu einem Bestandteil der Bauvorschriften in Europa, obwohl sie in der EU unterschiedlich angewandt werden. In der Tat wird jedes Land nach dem Subsidiaritätsprinzip entscheiden, wie diese Klassen in seinen Baunormen und / oder -vorschriften verwendet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung in nationale Regelungen nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern ebenso eine Entscheidung der Länder für andere Herangehensweisen an den Brandschutz möglich ist.
Die Brandverhaltensklassen werden jedoch sicherlich zu einem Bezugspunkt, da sie unabhängig von ihrer Anwendung allen Produkten gemeinsam sind. Das Leistungsniveau der von den Klassen definierten Produkte wird von allen europäischen Entscheidungsträgern klar verstanden. Die auf den Markt gebrachten Produkte erfüllen strenge Prüfanforderungen und stellen weiterhin sicher, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachwerten im Brandfall gewährleistet wird.
1DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/364 DER KOMMISSION über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates - Tabelle 4 Brandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln
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